Registrierkassenpflicht ab 1. Jänner 2016
Auch wenn die Pflicht zur Einrichtung einer Registrierkassa am 1. Jänner 2016 beginnt, hat man eine "österreichische Lösung" gefunden und den Nichtbesitz einer solchen Kassa bis 31. März bzw., wenn man Gründe anführen kann, bis 30. Juni 2016, auf dem Erlaßweg straffrei gestellt.
Aber Achtung, auch wenn manche Zeitungen das so darstellen, heißt das nicht, daß die Kassenpflicht überhaupt erst am 1. April beginnt - denn die fehlende finanzstrafrechtliche Sanktionierung schließt noch nicht aus, daß trotzdem ein Sicherheitszuschlag wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen erhoben wird - wie heiß das gegessen wird, wird sich weisen.
Übrigens wird der neuen Pflicht auch durch sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 131b BAO Genüge getan. Es muß also keine "Kassa" mit Lade nach herkömmlicher Vorstellung sein; ein mit entsprechender Software ausgestatteter PC, der die vorgeschriebenen Belege erzeugen kann, tut es auch. Gerade für Unternehmen, die vergleichsweise wenige Barumsätze haben (aber in Summe über € 7.500 Barumsätze kommen) ist dies wahrscheinlich eine sinnvolle und preisgünstige Lösung.
Eine Frage, die uns oftmals erreichte, ist die, ob man die Registrierkassenpflicht vermeiden kann, wenn man aufgrund organisatorischer Änderungen im Jahr 2016 Barumsätze von weniger als € 7.500 erreicht. Der Erlaß stellt klar: Ja, das geht. Gleiches gilt, offenbar interessanterweise ohne Umsatzgrenze, wenn man eine Betriebsaufgabe während des Jahres 2016 beabsichtigt.
Wer den Erlaß selbst nachlesen will: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&dokumentId=124ba02e-1f2a-42b2-9ecc-84a8771b23d6